Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

EG-FGV

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund141 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/37#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/37#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem er ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmäßig feilbietet.

§ 36 § 38